Als Geschäftsführer eines Investmentclubs sollten Sie beachten, dass die Tätigkeit als Investmentclub eine Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz –KWG) auslösen kann. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat hierzu sehr ausführlich Stellung bezogen und nennt mehrere Merkmale, die gegeben sein müssen, damit ein Investmentclub keiner Erlaubnispflicht unterliegt.
Die Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Investmentclubs finden Sie unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_110609_investmentclubs.html
0 Kommentare