1 Allgemeine Hinweise
Bevor Sie Ihren Bericht erstellen sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Ein Bericht kann beliebig oft gelöscht und wieder erstellt werden. Zum Löschen klicken Sie einfach auf das Mülleimer-Symbol neben dem Bericht.
- Erst wenn Sie das Symbol zum Freigeben der Berichte aktivieren, haben die Mitglieder Zugriff auf den Bericht.
- Wenn Sie das Enterprise-Paket gewählt haben, können Sie vor die Mitgliederberichte zusätzlich ein Vortext einfügen. Z.B. können Sie Hinweise für die Bearbeitung der Steuererklärung geben.
- Die Finanzbehörden schreiben vor, dass jedem Mitglied eine eindeutige Mitgliedsnummer zugeordnet ist. Daher erscheinen in unseren Berichten nur Mitglieder, bei denen eine Mitgliedsnummer hinterlegt ist. Sie können die fehlende Mitgliedsnummer auf der Seite Mitglieder -> Überblick -> Details eintragen. Sollen Sie ein Mitglied zwischenzeitlich auf ausgetreten gesetzt haben, schreiben Sie uns bitte den Mitgliedsnamen und die Mitgliedsnummer an support@teaminvest.de.
2 Hinweise zu Tabellen der Steuerauswertung
Die Steuerauswertung von TeamInvest ist in einen Club-Steuerbericht und einen Mitglieder-Steuerbericht aufgeteilt. Im Rahmen des Clubberichts werden alle laufenden Erträge (Dividenden, Zinsen, etc.) und Spekulationsgewinne ausgewiesen und auf die einzelnen Mitglieder geschlüsselt. Die Mitglieder-Steuerberichte umfassen die einzelnen Daten jedes Mitglieds.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der einzelnen Berichtsseiten
2.1 Sektion 1
Die erste Sektion umfasst eine Zusammenfassung der Mitglieder des Investmentclubs. In Tabelle 1.1 werden alle Mitglieder mit hinterlegter Mitgliedernummer incl. der Steuerstammdaten aufgelistet. Wenn Sie die Daten dieser Tabelle ändern möchten, können Sie diese Daten unter Mitglieder -> Überblick -> Details bearbeiten. Anschließend müssen Sie den Bericht noch einmal löschen und neu erzeugen.
Die Tabelle 1.1 zeigt zudem die prozentualen Anteile jedes Mitglieds am Clubvermögen über das abgelaufene Jahr. Diese Daten sind z.B. wichtig, wenn Sie die Aufteilung der laufenden Erträge auf die Mitglieder nachvollziehen möchte.
2.2 Sektion 2: Laufende Erträge
Sektion 2 liefert eine Auswertung der steuerrelevanten Daten aller laufenden inländischen und ausländischen Erträge des Berichtsjahres.
Tabelle 2.1 zeigt die Zusammenfassung der inländischen Erträge aufgeteilt nach den unterschiedlichen Ertragsarten, Tabelle 2.2 eine chronologische Auflistung der einzelnen Buchungspositionen und Tabelle 2.3 die Aufteilung der Erträge auf die einzelnen Clubmitglieder. Tabelle 2.4 – 2.6 umfassen die analogen Auswertungen der ausländischen laufenden Erträge.
Hinweis: TeamInvest behandelt alle laufenden Erträge, bei denen ein Wert in das Feld Quellensteuer hinterlegt wurde als ausländische Erträge. Sofern bei der Verbuchung eine Quellensteuer angegeben und als Land "Deutschland" ausgewählt wurde, erscheinen diese Erträge unter dem Land "Sonstige".
Bsp. für Tabelle 2.1 (Testclub):
2.3 Sektion 4: Mitgliedsaustritte und Anteilsrückgaben
Dieser Abschnitt umfasst eine Auflistung aller abgeltungsteuerpflichtigen Erlöse, die Mitglieder durch Anteilsrückgaben erzielt haben. Diese Erlöse müssen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung angegeben und von den einzelnen Mitgliedern privat versteuert werden.
2.4 Sektion 4: Ausgleich bei durch die Bank zu viel abgeführter Abgeltungsteuer
Tritt ein Mitglied vor dem Verkauf eines Wertpapiers aus der GbR aus, muss es den erzielten abgeltungsteuerpflichtigen Gewinn selbst erklären. Da die Bank bei einem Verkauf des Wertpapiers nicht weiß, dass ein Anteil des Gewinns bereits versteuert wurde, wird sie noch einmal Steuern auf den kompletten Gewinn abführen. Da hierdurch Gewinne doppelt besteuert werden, haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Erstattung der zu viel abgeführten Steuer. Sektion 4 zeigt detailliert diese Erstattungsansprüche.
Tabelle 4.1 zeigt eine Liste aller verkauften Wertpapiere, bei denen von der Bank ein inkorrekter Steuerbetrag abgeführt wurde. Die Summe der zu viel abgeführten Steuerbeträge steht den Gesellschaftern in Form einer Steuergutschrift zu. Tabelle 4.2 gibt die Aufschlüsselung der Erstattungsansprüche auf die einzelnen Gesellschafter wider. Zur weiteren Transparenz zeigt Tabelle 4.3 welcher Anteil der beim Austritt versteuerten Erträge dem Wertpapierverkauf zuzurechnen ist.
Hinweis: Es gibt auch Fälle, in denen die Mitglieder keine Erstattungsansprüche haben, sondern zusätzliche Steuern abführen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Mitglied vor dem Verkauf des Wertpapiers mit einem Spekulationsverlust aus dem Club ausscheidet und das Wertpapier später mit Gewinn veräußert wurde.
3 Information: Steuerproblematik bei Investmentclubs
Die Einführung der Abgeltungsteuer hat auf Investmentclubs, die in der Rechtsform einer GbR geführt werden, erhebliche Auswirkungen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem Rundschreiben vom 22. Dezember 2009 Eckpunkte veröffentlicht. In den nachfolgenden Abschnitten werden die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst. Die zitierten Beispiele entstammen entweder direkt dem BMF-Schreiben oder aus dem Rundschreiben des Bundesverbands der Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR [1], welches TeamInvest dankenswerterweise zur Verfügung gestellt wurde.
3.1 Einheitliche und gesonderte Feststellung der Erträge nach § 180 AO
Die Erträge aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft werden zur Feststellung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Erträge nach § 179 Abs. 2 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO durch die Finanzbehörden gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen erfolgen auch, wenn eine Veranlagung der beteiligten Gesellschafter mit den aus der Beteiligung erzielten Erträgen zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, vgl. Rz. 72 des BMFSchreibens vom 22. Dezember 2009.
Von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. In diesen Fällen reicht es aus, dass der Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei den einzelnen Beteiligten ist nur zulässig, wenn neben der Mitteilung des Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird, Rz. 290 des BMFSchreibens vom>22. Dezember 2009.
Der Geschäftsführer muss den Mitgliedern des Clubs daher in jedem Fall am Jahresende eine Kopie der vom Kreditinstitut erteilten Steuerbescheinigung an die Mitglieder übermitteln Zusätzlich muss er die in der Steuerbescheinigung bescheinigten Größen den verschiedenen Mitgliedern zuordnen.
Bei der Zuordnung der in der Steuerbescheinigung aufgeführten Rechnungsgrößen ist neben dem Beteiligungsumfang auch entscheidend, ob das einzelne Mitglied während des gesamten Kalenderjahres Mitglied im Club war. So kann beispielsweise einem Mitglied, das erst im Dezember beitritt, nicht die vom Januar bis November von der Bank auf die Erträge des Clubs einbehaltene Kapitalertragsteuer zugerechnet werden. Kommt es während des Jahres zu einem Mitgliederwechsel, muss der Club daher in einer Nebenrechnung einen geeigneten Verteilungsschlüssel für die in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Rechnungsgrößen ermitteln.
Der TeamInvest Steuerbericht zeigt Ihnen detailliert eine Zusammenfassung aller angefallenen laufenden Erträge des abgelaufenen Jahres. Gleichzeitig werden diese Erträge auf die Mitglieder aufgeteilt und zwar entsprechende der prozentualen Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Erzielung des Erlöses. Somit ist gewährleistet, dass auch bei späteren Mitgliedseintritten laufende Erträge den Mitgliedern zugeordnet werden können.
3.2 Austritt eines Gesellschafters
Verlässt ein Gesellschafter die Personengesellschaft und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft vor. Die Veräußerung wird nach § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere eingestuft. Gehören hierzu Wertpapiere i. S. des § 23 EStG a. F., die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und war der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt bereits an der Gesellschaft beteiligt, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG keine Anwendung.
Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Ferner ist die
Veräußerung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.
Als Gewinn ist der dem austretenden Gesellschafter zufließende Auszahlungsbetrag aus der Einlage abzüglich der ihm zugewiesenen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter anzusetzen. Als Anschaffungskosten der an die verbleibenden Gesellschafter übertragenen Anteile der Wirtschaftsgüter gilt der Anteil des Auszahlungsbetrags, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende Wirtschaftsgut entfällt.
TeamInvest errechnet bei einem (Teil-)Austritt eines Gesellschafters die Höhe des individuellen steuerpflichtigen Ertrags aller Wertpapiere, die auf Basis des Kaufdatums der Abgeltungsteuer unterliegen. Dieser Ertrag muss von dem ausgetretenen Mitglied und von der GbR im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Ein Kapitalertragsteuerabzug (z.B. durch die GbR) erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht, da es an einer auszahlenden Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG fehlt. D.h. der Investmentclub kann den steuerpflichtigen Betrag nicht einbehalten und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt abführen.
Bei Wertpapieren die aufgrund ihres Kaufdatums nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Aktien, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden), wird bei einem Verkauf von der Bank keine Steuer einbehalten und TeamInvest weist für diese Wertpapiere keine Steuerpflicht aus. Aufgrund des anteiligen Erwerbs der Wirtschaftsgüter bei einer Einlage in eine GbR kann aber auch für diese Wertpapiere eine Steuerpflicht entstehen. TeamInvest empfiehlt, diesen Sachverhalt ggf. mit einem Steuerberater zu klären.
Auswirkungen auf die Verlusttöpfe
Nach Rz. 220 und 221 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 ergeben sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds einer GbR keine Auswirkungen auf die Führung des Verlusttopfes durch das Kreditinstitut. Der Verlusttopf muss zu diesem Zeitpunkt nicht geschlossen werden. Einzig zum Jahresende bietet es sich an, den Topf zu schließend und auf die Mitglieder zu verteilen.
In die Veranlagung des ausgetretenen Mitglieds kann der Verlust nur einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige über eine Verlustbescheinigung des Kreditinstituts verfügt. Das ist der Fall, wenn der Investmentclub bei dem konto-/depotführenden Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung für das Konto des Clubs beantragt. Dieser Verlust ist dann nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO im Wege der gesonderten Feststellung auf die einzelnen Mitglieder des Investmentclubs zu verteilen, wenn nicht ein Fall von geringerer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt, weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. In diesem Fall kann die Anrechnung des Verlusts beim einzelnen Mitglied durch die Vorlage einer vom Club übersandten Kopie der Verlustbescheinigung zusammen mit einer Bestätigung über den Beteiligungsumfang erfolgen, vgl. Rz. 290 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung kann - je nach Sachverhalt - auch ein von dem in der Steuerbescheinigung durch das Kreditinstitut ausgewiesenen Verlust abweichender Verlust festgestellt werden.
3.3 Eintritt und Einzahlungen eines Gesellschafters
Tritt ein Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, erwirbt er durch seine Einlage eine Beteiligung an der Personengesellschaft. Der Erwerb der Beteiligung gilt zugleich als Anschaffung der von der Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter anteilig nach der Beteiligungsquote. Als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter gilt der Anteil der Einlage, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende Wirtschaftsgut entfällt.
TeamInvest ermittelt den Spekulationsgewinn eines Mitglieds auf Basis der Bewertung zum Zeitpunkt des Eintritts. Somit ist gewährleistet, dass bei einem Wertpapierverkauf oder späterem Austritt des Gesellschafters die individuellen anteiligen Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Grundsätzlich könnte auch eine Einzahlung in einen Investmentclub einen Verkauf der anteiligen Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschafter und somit ggf. einen Steuertatbestand darstellen. Zusätzlich müsste dann auch das First-in-First-out-Prinzip für die anteiligen Käufe und Verkäufe berücksichtig werden. Dies ist aber keine neue Auslegung der Abgeltungsteuer, sondern galt schon immer, wenn z.B. Einzahlungen kurz vor dem Verkauf eines "steuerfreien" Wertpapiers geleistet wurden. In diesem Fall hätte ggf. das neue Mitglied den Gewinn versteuern müssen Aufgrund der hohen Komplexität wird dieser Sachverhalt von der TeamInvest-Software nicht berücksichtig. Wir empfehlen Ihnen diesen Punkt bei Bedarfsfall mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Auswirkungen auf die Verlusttöpfe
Nach Rz. 220 und 221 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 wird der Verlusttopf für den Club geführt. Er wird beim Ausscheiden eines Mitglieds nicht geschlossen. Bei der weiteren Abrechnung der Kapitalerträge nach Eintritt des neuen Gesellschafters wird der Verlusttopf für den KapSt-Abzug auch mit Erträgen verrechnet, die anteilig auf den Neugesellschafter entfallen. Dies lässt sich durch das System der Verlustverrechnung mit den auf Summenbasis erfassten Kapitalerträgen nicht vermeiden. Hierdurch ergibt sich eine gewisse Ungenauigkeit, da auch dem Neugesellschafter Verluste aus einer Zeit zugute kommen, zu der er noch nicht Anteilseigner war. Diese Ungenauigkeit lässt sich jedoch nicht lösen. Es empfiehlt sich zumindest einmal im Jahr die Verlusttöpfe aufzulösen und auf die Mitglieder zu verteilen. So kann zumindest verhindert werden, dass hohe Verluste über Jahre neuen Mitgliedern zugerechnet werden.
3.4 Zusammenfassung
Die Einführung der Abgeltungsteuer führt zu einer gestiegenen Komplexität der Steuererklärungen, vor allem bei Anteilsrückgaben und Kündigungen. Die im Rahmen des BMF-Schreibens erwähnten Punkte sind jedoch vielfach nicht neu, sondern galten bereits in der Vergangenheit solange sich Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist befanden. Vielfach ist die Problematik jetzt sogar entschärft, da die Steuer spätestens mit dem Verkauf eines Wertpapiers sicher abgeführt wird.
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