Austritt eines Gesellschafters
Ausweispflicht des steuerpflichtigen Buchgewinns bei Anteilsverkäufen
Tritt ein Mitglied ganz oder teilweise aus Ihrem Investmentclub aus, so bekommt es den gegenwärtigen Wert des gekündigten Anteils komplett ausbezahlt. Aus Sicht des Mitglieds findet in diesem Fall ein anteiliger Verkauf Wirtschaftsgüter (d.h. der Wertpapiere) statt. Konsequenterweise muss der Gesellschafter die dabei erzielten abgeltungsteuerpflichtigen Spekulationsgewinne in seiner Steuererklärung angeben und versteuern, auch wenn auf Clubebene gar kein Wertpapier verkauft wurde. Ferner muss auch der Club im Rahmen der jährlichen Steuererklärung detailliert angeben, welcher Spekulationsgewinn durch den Anteilsverkauf eines Mitglieds entstanden ist.
Folge:
Um dem austretenden Mitglied den zuzurechnenden Spekulationsgewinn mitteilen zu können, ist es notwendig, dass Sie jeden Monat (bei schwankenden prozentualen Mitgliedsanteilen) den Buchgewinn jeder Wertpapiertranche für jedes Mitglied festhalten. Nur so können Sie bei einem Austritt die steuerlich relevanten Daten dem Mitglied und dem Finanzamt ausweisen.
Einbehalt der Abgeltungsteuer bei Anteilsverkäufen kann keine langfristige Lösung darstellen
Es wird immer wieder empfohlen, dass ein Club die anteilige Abgeltungsteuer bei austretenden Mitgliedern einbehalten soll um somit die Doppelbesteuerung der verbliebenen Clubmitglieder zu verhindern. Wird bei Anteilsverkäufen pauschal ein Ertragsanteil von 25% vom verkaufenden Mitglied einbehalten, führt dies zwangsweise zu einer doppelten Belastung des ausgetretenen Mitglieds da dieses den Gewinn noch einmal zu versteuern hat. Da irgendwann jedes Mitglied einmal aus dem Club austreten wird ist diese Lösung sehr kurzfristig gedacht. Kein Mitglied sollte bzw. wird in einen Club Geld einzahlen, wenn klar ist, dass bei einem Austritt alle Gewinne zweimal besteuert werden!
Doppelbesteuerungsproblematik bei Investmentclubs
Eine Doppelbesteuerung findet immer dann statt, wenn zwischen An- und Verkauf eines Wertpapiers Gesellschafter einen Club verlassen haben bzw. Mitgliedsanteile verkauft wurden. In diesem Fall haben die ausgetretenen Gesellschafter bereits einen Teil des Kursgewinns persönlich versteuert (siehe oben). Bei Wertpapierverkauf kennt die Bank aber nur die Differenz zwischen An- und Verkaufswert und wird auf einen Gewinn 25% AbgSt + 5,5% SolZ abführen (Kirchensteuer kann für GbRs nicht abgeführt werden). Dies führt aber zu einer überhöhten Besteuerung zu Lasten der verbliebenen Mitglieder, da ein Teil des Kursgewinns ja bereits durch das ausgeschiedene Mitglied versteuert wurde.
Will der Club nun verhindern, dass die verbliebenen Mitglieder mit zu viel Steuer belastet werden, muss nach einem Wertpapierverkauf die doppelt bezahlte Abgeltungsteuer am Jahresende aktiv vom Clubmanagement im Rahmen der Steuererklärung zurückgefordert werden. Um die Rückerstattung für die Finanzbehörden nachvollziehbar zu gestalten, muss dafür detailliert nachgewiesen werden, welchen Anteil des Gewinns die ausgeschiedenen Mitglieder bereits versteuert haben. Auf dieser Basis kann dann eine Steuergutschrift erfolgen, die ausschließlich den verbliebenen Mitgliedern zugute kommt.
Folge:
Sie müssen bei der Jahressteuererklärung des Clubs genau aufzeigen können, welcher Anteil eines Spekulationsgewinns bereits durch ausgetretene Mitglieder versteuert wurde. D.h. Sie müssen zwingend für jede Wertpapiertranche den Buchgewinn auf die Mitglieder schlüsseln können. Eine monatliche Erfassung des gesamten Depotwerts reicht hier nicht aus um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Nichtbeachten der Doppelbesteuerung kann zu steuer¬rechtlichen Konsequenzen führen
Zusätzliche Steuerpflicht kann entstehen und muss erklärt werden
In den bislang veröffentlichten Empfehlungen und Diskussionen wird ein zentraler Punkt oft übersehen: die Doppelbesteuerung betrifft nicht nur Gewinne sondern auch Verluste, d.h. es kann zu einer Situation kommen, in der die verbliebenen Mitglieder zusätzliche Steuerpflichten haben und keine Gutschriften erwarten können. Dies ist dann der Fall, wenn ein Wertpapier zum Zeitpunkt des Austritts eines Mitglieds im Minus steht. In diesem Fall steht dem austretenden Gesellschafter eine Steuergutschrift zu. Wird nun das Wertpapier später mit Gewinn verkauft, führt die Bank zu wenig Steuern ab, da ja das ausgetretene Mitglied für das Wertpapier eine Steuererstattung erhalten hat. Erklären ein Club und seine verbliebenen Clubmitglieder nun diese zusätzliche Steuerpflicht nicht, kann das schwerwiegende steuerrechtlichen Konsequenzen haben, vor allem für den Geschäftsführer eines Clubs.
Folge:
Sie sollten an dieser Stelle keine Risiken eingehen, die auch nach Jahren noch rückwirkend Folgen nach sich ziehen können. Auf jeden Fall sollten die Spekulationsgewinne für jede Wertpapiertranche jedem Mitglied zugewiesen und den Steuerbehörden erklärt werden. Nur so ist gewährleistet, dass Sie diesen Sachverhalt korrekt behandeln. Es ist im höchsten Maße riskant, wenn Sie die Doppelbesteuerungsproblematik ignorieren bzw. diese nur durch eine Satzungsänderung lösen.
Investmentclubs und die Abgeltungsteuer
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