Länderzuordnung einer anrechenbaren Quellensteuer bei Fonds

Bei der Verbuchung der Ausschüttung eines lux.. Fonds stellt sich mir die Frage: Ist als Land hier "Luxemburg" einzupflegen, oder sollte hier einfach "Sonstige" angewählt werden. Die anrechenbaren ausl. Steuern werden ja kaum tatsächlich im Land der Fondsauflegung entstanden sein. Oder ist die Zuordnung letztlich unerheblich ?

In diesem Fall würde ich als Land "Sonstiges" angeben. Da aber die einzelnen länderspezifischen Erträge des Fonds sowieso nicht auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden können, ist die Zuordnung wohl eher von nachranginger Bedeutung.

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